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7-8/2010 Juli / August
GESAMTVERBAND
Kantendruck: Auslegungspraxis in Deutschland
Angesichts sehr unterschiedlicher Auffassungen der EU-Mitgliedstaaten, sah sich die EU-Kommission nicht in der Lage für eine EU-weit einheitliche Praxis zu entscheiden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor diesem Hintergrund in einer Mitteilung vom 19. Juli 2010 die heute gängige, liberale Auslegungspraxis der Bedrucken-Regel in Deutschland bestätigt. Demnach ist laut BMF die Bedingung „Bedrucken” der Listenregel erfüllt, wenn an Geweben ohne Präferenzursprungseigenschaft „irgendeine Form des Bedruckens” (an der Gewebekante) erfolgt. Zusätzlich müssen mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen sowie eine Mindestwertschöpfung von 52,5 % erbracht werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einheitliche Zollpraxis in der EU gilt! Weiterhin kann in den EU-Mitgliedstaaten – je nach Auslegung der nationalen Zollbehörden – einer der beiden Interpretationsvarianten Anwendung finden. So gilt z. B. in Italien die „restriktive” Auslegung, bei der nur ein vollflächiges Bedrucken inklusive der zusätzlichen Kriterien zum Ursprung führt, während in Deutschland die „liberale” Interpretation der Bedrucken-Regel in Form des sogenannten Kantendrucks den präferenziellen Ursprung begründet.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass angesichts dieser fehlenden Einheitlichkeit in der europäischen Zollpraxis eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich ist, die letztendlich zu einer Festlegung auf eine der beiden Interpretationsvarianten führt. An diese wären die EU-Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich gebunden. Sollte eine derartige Klage erfolgen, dann dürften jedoch bis zu einer verbindlichen und EU-einheitlichen Rechtssprechung und Regelung in der EU jedoch einige Jahre vergehen.
Die offizielle Mitteilung der EU-Kommission finden Sie unter dem Link: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praefere...
Kantendruck: Auslegungspraxis in Deutschland
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Angesichts sehr unterschiedlicher Auffassungen der EU-Mitgliedstaaten, sah sich die EU-Kommission nicht in der Lage für eine EU-weit einheitliche Praxis zu entscheiden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor diesem Hintergrund in einer Mitteilung vom 19. Juli 2010 die heute gängige, liberale Auslegungspraxis der Bedrucken-Regel in Deutschland bestätigt. Demnach ist laut BMF die Bedingung „Bedrucken” der Listenregel erfüllt, wenn an Geweben ohne Präferenzursprungseigenschaft „irgendeine Form des Bedruckens” (an der Gewebekante) erfolgt. Zusätzlich müssen mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen sowie eine Mindestwertschöpfung von 52,5 % erbracht werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einheitliche Zollpraxis in der EU gilt! Weiterhin kann in den EU-Mitgliedstaaten – je nach Auslegung der nationalen Zollbehörden – einer der beiden Interpretationsvarianten Anwendung finden. So gilt z. B. in Italien die „restriktive” Auslegung, bei der nur ein vollflächiges Bedrucken inklusive der zusätzlichen Kriterien zum Ursprung führt, während in Deutschland die „liberale” Interpretation der Bedrucken-Regel in Form des sogenannten Kantendrucks den präferenziellen Ursprung begründet.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass angesichts dieser fehlenden Einheitlichkeit in der europäischen Zollpraxis eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich ist, die letztendlich zu einer Festlegung auf eine der beiden Interpretationsvarianten führt. An diese wären die EU-Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich gebunden. Sollte eine derartige Klage erfolgen, dann dürften jedoch bis zu einer verbindlichen und EU-einheitlichen Rechtssprechung und Regelung in der EU jedoch einige Jahre vergehen.
Die offizielle Mitteilung der EU-Kommission finden Sie unter dem Link: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praefere...
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